11. Oktober 2024 Suche:
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Österreichische Selbsthilfegruppe COPD, Lungenfibrose und Langzeit-Sauerstoff-Therapie

Behindertenpass

Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als Nachweis der Behinderung; er enthält die persönlichen Daten der Inhaberin oder des Inhabers, das Datum der Ausstellung sowie den Grad der Behinderung und ev. Zusatzeintragungen.

Anspruch auf einen Behindertenpass haben Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 50 %, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder glaubhaft machen, dass sie sich aus beruflichen oder persönlichen Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten.
StaatsbürgerInnen aus Nicht-EU-Ländern haben einen gültigen Aufenthaltstitel vorzuweisen.

Falls noch kein Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften festgestellt wurde, erfolgt die Einschätzung durch ärztliche Sachverständige beim Bundessozialamt. Aktuelle medizinische Befunde und Atteste müssen in diesem Fall dem Antrag beigelegt werden.
Diese sollten in der Regel nicht älter als 2 Jahre sein. Ausnahmen im Einzelfall: z.B. Behinderung seit Geburt, Amputationen. Die Befunde sollten alle Leiden belegen, die im Sachverständigengutachten berücksichtigt werden sollen.
Geeignet sind insbesondere folgende medizinische Unterlagen, welche vorzulegen sind:
Fachärztliche Befunde, Pflegegeldgutachten, aktuelle Krankengeschichten,
KH-Entlassungsberichte, Kur- oder Rehaberichte Laborbefunde
Bei Augenleiden oder Hörbehinderungen ist unbedingt ein Visusbefund (korrigierter Visus) bzw. ein Reinton-Audiogramm vorzulegen.

Der Besitz des Behindertenpasses führt entgegen der oftmals gehegten Befürchtung nicht zwangsläufig zum Entzug des Führerscheines.

Mit dem Behindertenpass ist kein Kündigungsschutz im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) verbunden. Hierfür ist ein eigenständiger Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten notwendig.


Der Behindertenpass ersetzt nicht den
Parkausweis - § 29 b StVO für Behinderte. Dieser ist gesondert beim Bundessozialamt zu beantragen.

Anträge und weiterführende Information finden sie auf der Homepage des Sozialministeriumservice

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