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Österreichische Selbsthilfegruppe COPD, Lungenfibrose und Langzeit-Sauerstoff-Therapie

Pflegegeld - Wissenswertes zum Thema Pflegegeld

Von Mag. Josef Fraunbaum, Arbeiterkammer NÖ

Allgemeines

Das Pflegegeld ist eine Leistung, die es den Pflegebedürftigen ermöglichen soll, die notwendigen Betreuungs- und Hilfeleistungen einzukaufen. Das Pflegegeld stellt aber nur eine pauschalierte Abgeltung der beim Pflegebedürftigen anfallenden Kosten dar. Die tatsächlichen Kosten des Pflegebedarfes sind meist deutlich höher, es handelt sich also nur um eine teilweise Abgeltung des mit der Pflege verbundenen Aufwands.
Mit 1.1. 2012 wird das Pflegegeld zur Gänze in die Kompetenz des Bundes übertragen. Damit gibt es nicht mehr – wie früher – etwa 300 Stellen, die für die Erledigung der Anträge zuständig sind, sondern nur mehr acht zuständige Sozialversicherungsträger. Die Kompetenzen nach den Landespflegegeldgesetzen werden auf die Pensionsversicherungsanstalt und die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter übertragen, das führt zu einer spürbaren Reduktion der Verwaltungskosten.

Voraussetzungen
Wer aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung einen ständigen Pflegebedarf hat, der durchschnittlich mehr als 60 Stunden pro Monat beträgt, kann Pflegegeld erhalten. Die Anträge können direkt beim Pensionsversicherungsträger gestellt werden, zukünftig können auch Personen, die keine Pensionsleistung oder Ähnliches erhalten, bei der Pensionsversicherungsanstalt oder der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter einen schriftlichen Antrag stellen. Wird der Antrag irrtümlich bei der „falschen“ Stelle eingebracht, treffen den/die Pflegebedürftige/n keine Nachteile, denn der Antrag gilt als ursprünglich richtig gestellt und die „falsche“ Behörde hat den Antrag weiterzuleiten. Anspruch auf Pflegegeld haben österreichische StaatsbürgerInnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und gesetzlich gleichgestellte Personen.

Diagnosebezogene Mindesteinstufung
Personen mit speziellen Behinderungen erhalten jedenfalls und unabhängig vom tatsächlichen Pflegeaufwand die angeführte Einstufung. Ergibt das allgemeine Einstufungssystem eine höhere Stufe, so erhält die Person die höhere Stufe. Diagnosebedingte Mindesteinstufungen sind
• Stufe 3 für hochgradig Sehbehinderte und Rollstuhlfahrer
• Stufe 4 für Blinde sowie Rollstuhlfahrer, wenn zusätzlich eine Stuhl- oder Harninkontinenz beziehungsweise eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vorliegt.
• Stufe 5 für Taubblinde beziehungsweise Rollstuhlfahrer mit deutlichem Ausfall von Funktionen der oberen Extremität(en) = wenn zum Transfer in und aus dem (technisch adaptierten) Rollstuhl aufgrund der Behinderung im Bereich der oberen Extremität(en) die Hilfe einer anderen Person notwendig ist.

Einstufungsmethode
Um feststellen zu können, in welcher Höhe das Pflegegeld zusteht, gibt es festgelegte Werte, die einerseits „Richtwerte“, andererseits „Mindestwerte“ sind. Entsprechend kann von diesen Werten abgewichen werden. Abweichungen treten beispielsweise für komplette tägliche Körperpflege, Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, An-/Auskleiden, aber auch Werte für die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Reinigung der Wohnung usw. in Kraft.

Erschwerniszuschläge
Für schwerstbehinderte Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr gibt es einen Erschwerniszuschlag von 50 Stunden, ab vollendetem 7. Lebensjahr bis vollendetem 15. Lebensjahr monatlich 75 Stunden. Schwer geistig oder schwer psychisch behinderte, insbesondere demenziell erkankte Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr können einen Zuschlag von monatlich 25 Stunden erhalten.

Stand: Oktober 2011

Broschüre - PFLEGEGELD Ausgabe 2011
Herausgeber: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich

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